Dienstag, 21. August 2007
Die Übereignung
Die Übereignung einer Immobilie zählt zu den Verfügungsgeschäften. In ihr verfügt der Besitzer den Übergang einer Sache in den Besitz einer anderen Person. Sie ist notariell zu beglaubigen, muss aber nicht schriftlich geschehen. Allerdings sollte man trotz allem darauf bestehen, da hiermit eine Gefahr des Betrugs ausgeschlossen wird.
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